Stiftungen

Arbeitsstiftung

Was ist eine Arbeitsstiftung (Outplacementstiftung)?

Eine Outplacementstiftung ist eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme, die bereits bei absehbarer Arbeitslosigkeit bzw. im frühen Stadium einer Arbeitslosigkeit einer größeren Personengruppe aufgrund von Personalabbau durch teilweise Stilllegung, Betriebsschließung oder Insolvenz eines Unternehmens zielgerichtete Qualifizierungsmaßnahmen setzt. In der Regel gründen ein oder mehrere Unternehmen in Zusammenarbeit mit Geschäftsführung, Betriebsrat, Belegschaft, Regierung und Arbeitsmarkservice eine Arbeitsstiftung. Freigesetzte MitarbeiterInnen werden bei der Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes unterstützt. Dies kann durch arbeitsmarktbezogene Hilfestellungen wie beruflicher Neuorientierung beziehungsweise Höherqualifizierung, Aus- und Weiterbildungen sowie die Begleitung bei der Arbeitssuche erfolgen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Arbeitsstiftung sind Arbeitslosigkeit, Anspruch auf Arbeitslosengeld (der auf Basis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes für die Dauer der Stiftungsteilnahme verlängert wird) sowie die Abklärung der Vermittelbarkeit. Zu Outplacementstiftungen zählen Unternehmensstiftungen, Insolvenzstiftungen, Regionalstiftungen, Branchenstiftungen sowie Zielgruppenstiftungen.

Insolvenzstiftung

Was ist eine Insolvenzstiftung?

Eine Insolvenzstiftung ist eine Qualifizierungsmaßnahme für Personen, die aufgrund einer Insolvenz ihres ehemaligen Arbeitgebers ihren Arbeitsplatz verloren haben.

Die Insolvenzstiftung hat zum Ziel,

  • die berufliche Neuorientierung und Höherqualifizierung der durch die Insolvenzen arbeitslos gewordenen Personen zu unterstützen und diese nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren,

  • den Strukturwandel in der Region durch zielgerichtete Qualifikationen, die überbetrieblich verwertbar sind, zu unterstützen und

  • die StiftungsteilnehmerInnen während der Dauer der Teilnahme in einer Art und Weise zu betreuen, die einen positiven Qualifizierungsabschluss und die Übernahme in ein Dienstverhältnis bestmöglich fördert. Dazu gehört die Unterstützung bei der Realisierung des individuellen Maßnahmenplanes ebenso wie erforderlichenfalls die Beratung in beruflichen und persönlichen Fragen, sofern diese erwünscht ist und der Zielerreichung dient.

Die Finanzierung der Betreuung und der Stiftungsmaßnahmen im Burgenland erfolgt bei einer Insolvenzstiftung durch das Land Burgenland und das Arbeitsmarktservice Burgenland.

Bisherige Insolvenzstiftungen

Insolvenzstiftung I (Februar 2014 – März 2016):
Für die ehemaligen Mitarbeiter der von Insolvenzen betroffenen Unternehmen Firmen Alpine, Daily und MaTec
94 TeilnehmerInnen
Mit Kosten in Höhe von rund 470.000 Euro 

Insolvenzstiftung II (Oktober 2016 – Jänner 2019):
Für die ehemaligen Mitarbeiter des von Insolvenz betroffenen Unternehmens Zielpunkt.
49 TeilnehmerInnen
Mit rund 220.000 Euro unterstützt
 


Aktuelle Insolvenzstiftung

Insolvenzstiftung Burgenland III

Sowohl die Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg als auch die COVID19-Krise haben für zahlreiche BurgenländerInnen den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge. Das Land Burgenland und das AMS Burgenland möchten mit der Einrichtung einer Insolvenzstiftung unter dem Titel „Insolvenzstiftung Burgenland III“ bereits entsprechende Vorsorge treffen.

Die Arbeitsstiftung Burgenland GmbH (ASB) wurde als Stiftungsträger mit der Umsetzung der Insolvenzstiftung Burgenland III betraut. Das Stiftungsmanagement erfolgt durch den Stiftungsträger (ASB) und den beauftragten Subunternehmer, den Verein AGAN.

Die Teilnahme an der Insolvenzstiftung ist – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen– möglich für

  • burgenländische Beschäftigte der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG und anderer Betriebe mit Sitz im Burgenland, die aufgrund der Insolvenz (Insolvenzantrag ab dem 1. Juli 2020) ihren Arbeitsplatz verloren haben,

  • burgenländische MitarbeiterInnen weiterer Betriebe mit Standort im Burgenland, die bis zum Ende der Eintrittsfrist (31.12.2022) einen Insolvenzantrag stellen und für die die Voraussetzungen für ein Sanierungsverfahren nicht vorliegen,

  • Personen aus anderen Bundesländern, die im Einzelfall in die Stiftung mit einbezogen werden können. Voraussetzung ist das Bereitstellen der anteiligen Finanzierungskosten durch die zuständigen Gebietskörperschaften.

Die „Insolvenzstiftung Burgenland III“ ist zunächst für bis zu 100 TeilnehmerInnenplätze konzipiert.

Beginn der Eintrittsfrist: 01.01.2021 (frühestens jedoch ab Rechtskraft des Anerkennungsbescheides)

Ende der Eintrittsfrist: 31.12.2022 (allerdings längstens 6 Monate nach Dienstende beim Insolvenzunternehmen; diese Frist wird für Personen, deren Arbeitslosigkeit mehr als 3 Monate vor Stiftungsbeginn eingetreten ist, mit 31.03.2021))
 

Fragen und Antworten zur Insolvenzstiftung

Eine Insolvenzstiftung besteht im Allgemeinen aus drei Phasen:

Phase 1: Berufsorientierung
Während der maximal sechswöchigen Phase der Berufsorientierung analysieren die Teilnehmer/innen gemeinsam mit Trainer/innen ihre bisherigen Erfahrungen. Danach erfolgt die berufliche Neuorientierung unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktchancen. Schließlich erarbeiten die Teilnehmer/innen einen individuellen Maßnahmenplan.

Phase 2: Aus- und Weiterbildung, Praktikum
Nun beginnen die Ausbildungen gemäß dem individuellen Karriereplan. Die Möglichkeiten sind im Stiftungskonzept festgelegt. Das Ziel ist, die Teilnehmer/innen wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
Im Zuge dieser Ausbildung kann auch ein Berufspraktikum absolviert werden, um so den neuen Beruf und auch den potentiellen neuen Arbeitgeber besser kennenzulernen.

Phase 3: Aktive Arbeitssuche
Nach Abschluss der Qualifizierungsphase kommt für jene Teilnehmer/innen, die nicht bereits wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden haben, die Zeit für die aktive Jobsuche. Mit Unterstützung der Trainer/innen werden Bewerbungen geübt, um professionell auftreten zu können.

Üblicherweise werden Informationsveranstaltungen (nach bescheidmäßiger Genehmigung der Insolvenzstiftung durch das AMS) durchgeführt (weil erst dann die endgültigen Regelungen feststehen). Die jeweilige Regionale Geschäftsstelle des AMS lädt jene Personen, die beim AMS als prinzipiell für die Teilnahme an der Insolvenzstiftung berechtigt geführt sind, zu diesen Informationsveranstaltungen ein.

Die Teilnehmer/innen werden im Zuge dieser Veranstaltungen über den Ablauf der Insolvenzstiftung informiert und haben hier die Möglichkeit Fragen zu stellen. Bei Interesse an einer Stiftungsteilnahme können direkt Interessensmeldungen (Anträge) ausgefüllt werden.

Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen besteht die Möglichkeit, dass diese Informations-veranstaltungen durch entsprechende Online-Informationen (z.B.: Video) ersetzt werden.

Die Interessensmeldung steht auch auf der ASB-Homepage zur Verfügung und kann ausgefüllt und unterfertigt an office(at)agannoe.at übermittelt werden.

Nach Übermittlung der ausgefüllten Interessensmeldung wird geprüft, ob ein Anspruch des Interessierten auf Teilnahme an der Insolvenzstiftung besteht. In der Regel erfolgt die Information betreffend Aufnahme in die Stiftung innerhalb weniger Tage.

Der Eintritt in die Stiftung erst ab Stiftungsbeginn (1.1.2021) möglich.

Teilnahmeberechtigt sind Personen

  • mit Hauptwohnsitz im Burgenland

  • die aufgrund einer Insolvenz eines Betriebes mit Sitz im Burgenland (vorrangig durch die COVID19-Pandemie oder die Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg) ihren Arbeitsplatz verloren haben und

  • entsprechend den geltenden Zumutbarkeitsbestimmungen generell nicht bzw. nicht ohne vorangegangene Qualifizierung vermittelbar sind

  • wenn sie zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Insolvenzstiftung bei einer Regionalen Geschäftsstelle des AMS Burgenland arbeitslos gemeldet sind und Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld gem. Arbeitslosenversicherungsgesetz (bzw. Notstandshilfe) haben

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch das AMS und den Stiftungsbeirat.

Die Entscheidung, ob ein Betrieb in die Stiftung aufgenommen wird und somit auch die einzelne Person aufgenommen werden kann, trifft der Stiftungsbeirat.

Der Stiftungsbeirat setzt sich aus Vertreter/innen des Landes Burgenland, des AMS Burgenland, des ÖGB, der Arbeiterkammer, der Wirtschaftskammer sowie des Stiftungsträgers, der Arbeitsstiftung Burgenland GmbH, zusammen.

Das Stiftungsmanagement stellt in Zusammenarbeit mit dem AMS fest, ob die Aufnahmebedingungen erfüllt sind und entscheidet über die Aufnahme. Einwände erheben Sie am besten beim Stiftungsträger (Arbeitsstiftung Burgenland GmbH).
 

Durch die Teilnahme an der Stiftung sind die Teilnehmer/innen sozial durch den Weiterbezug von Arbeitslosengeld abgesichert und erhalten ein sogenanntes Stiftungsstipendium von 60 Euro monatlich. Zudem wird eine Neuorientierung auf dem heimischen Arbeitsmarkt durchgeführt und die passende Aus- oder Weiterbildung für die oder den Teilnehmer/in gesucht und schlussendlich durchgeführt. Am Ende begleiten Trainer/in die Teilnehmer/innen bei der aktiven Arbeitssuche und unterstützen Sie bei Bewerbungen.

Durch die Teilnahme in der Stiftung wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Austritt aus dieser Stiftung verlängert. Daher kann der Anspruch nicht entfallen und der oder die Teilnehmer/in wird bis zum Austritt aus der Stiftung oder dem Ende sozial durch das Arbeitslosengeld abgesichert.

Die jeweilige Aus- oder Weiterbildung muss an einem hierfür vorgesehenen Bildungsinstitut absolviert werden – diese sind taxativ im Stiftungskonzept aufgelistet, allerdings nicht abschließend. Grundsätzlich muss diese im Burgenland liegen. Sollte die jeweilige Maßnahme im Burgenland nicht angeboten werden, kann sie auch in einem anderen Bundesland absolviert werden.

Nein. Die jeweiligen Maßnahmen werden durchgeführt, damit die Teilnehmer/innen wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden können und somit eine Anstellung finden. Außerdem muss vor der Teilnahme in der Stiftung ein Vermittlungsversuch des AMS unternommen werden. Für den Fall, dass die oder der Teilnehmer/in bereits vor einer erneuten Anstellung steht, greift die Insolvenzstiftung nicht. Hier muss ein anderes Instrument gefunden werden.

Nach Ende der Maßnahme und somit dem Ausstieg aus der Stiftung, ist es vollkommen irrelevant, in welchem Betrieb oder Bundesland die neue Arbeitsstelle angetreten werden kann.

Im Einzelfall kann das Stiftungsmanagement eine Person, deren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland liegt aufnehmen, wenn hier eine entsprechende Abmachung mit dem jeweiligen Bundesland getroffen wird.

Nein. Die Ausbildungskosten und jene Kosten, welche für die Berufsorientierung und die Begleitung der Teilnehmer/innen durch qualifizierte Trainer/innen anfallen, werden zur Gänze durch die Stiftung getragen (welche durch AMS und Land finanziert wird).

Lediglich Kursnebenkosten (z.B. Fahrtkosten) sind zu tragen. Die TeilnehmerInnen können bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Beihilfe beim AMS entsprechend der Bundesrichtlinie "Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO)" beantragen.

Die Bildungsmaßnahme wird nach einer umfassenden Berufsorientierung ausgesucht – die individuellen Fähigkeiten und Wünsche der Teilnehmer/innen finden hier natürlich Berücksichtigung – da keiner/m Teilnehmer/in ein bestimmtes Berufsbild aufgezwungen werden kann.

Jedoch müssen die maximale Teilnahmedauer, die Verwertbarkeit der Ausbildung am Arbeitsmarkt und das zur Verfügung stehende Qualifizierungsbudget berücksichtigt werden.

Die Teilnahme ist mit 156 Wochen (3 Jahre) begrenzt. Für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Verlängerung der Bezugsdauer auf 209 Wochen (4 Jahre) erfolgen, sofern dies für die Umsetzung des Bildungsplanes notwendig ist.

Während der maximal sechswöchigen Phase der Berufsorientierung analysieren die Teilnehme/innen gemeinsam mit Trainer/innen ihre bisherigen Erfahrungen. Danach erfolgt die berufliche Neuorientierung unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktchancen. Schließlich erarbeiten die Teilnehmer/innen einen individuellen Maßnahmenplan.

Die maximale Dauer der Aktiven Arbeitssuche beträgt 14 Wochen. Für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben sowie Personen mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % beträgt die maximale Dauer der Aktiven Arbeitssuche 28 Wochen.

Nach Ende der Arbeitssuchphase sollte man sich gegebenenfalls wieder beim AMS melden, um den Restanspruch auf Arbeitslosengeld zu beziehen.

Die Pflichten in der Insolvenzstiftung sind gleich einem regulären Arbeitsverhältnis. Er besteht somit Anwesenheitspflicht und Urlaube sowie Arzttermine sind mit der Arbeitsstiftung – wie in einem regulären Arbeitsverhältnis – abzusprechen. Da die Stiftungsmaßnahmen auch den gewünschten Erfolg erzielen sollen, sind eine entsprechende Lernbereitschaft und die aktive Mitarbeit in der Stiftung und der jeweiligen Maßnahme notwendig.

Wenn ein Stiftungsteilnehmer eine Anstellung findet, ist dies dem Stiftungsträger unverzüglich mitzuteilen. Mit der Arbeitsaufnahme endet die Stiftungsteilnahme. Kosten sind in diesem Fall nicht zurückzuzahlen.

Ja. Da die Teilnahme an einer Stiftung vollkommen auf freiwilliger Basis geschieht, kann jede/r Teilnehmer/in zu jedem Zeitpunkt wieder aussteigen. Für gewöhnlich steigen rund 70 % der Teilnehmer/innen bereits während der Zeit in der Stiftung wieder aus und beginnen ein neues Arbeitsverhältnis.

Die maximale Teilnahmedauer beträgt 156 Wochen (3 Jahre). Für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Verlängerung der Bezugsdauer auf 209 Wochen (4 Jahre) erfolgen, sofern dies für die Umsetzung des Bildungsplanes notwendig ist (z.B. bei entsprechend langer Ausbildung). Die durchschnittliche Teilnahmedauer wird mit etwa 15 Monaten angenommen und ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Ja. Während der gesamten Dauer sind die Teilnehmer/innen kranken- und unfallversichert. Aufgrund der Tatsache, dass sie bereits Arbeitslosengeld beziehen, können keine Zeiten für die Arbeitslosenversicherung gesammelt werden.

Abwesenheiten wegen Krankheit sind dem Stiftungsmanagement zu melden und durch eine ärztliche Bestätigung zu belegen. Werden Qualifizierungsmaßnahmen besucht oder Praktika absolviert, so ist auch der Schulungsveranstalter bzw. Ausbildungsbetrieb zu informieren.

Ein längerer Krankenstand (Krankenstand an allen Tagen des Kalendermonats) führt zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Stiftungsteilnahme.

Nach Ende des Krankenstands kann die Ausbildung grundsätzlich fortgesetzt werden. Gegebenenfalls wird der Maßnahmenplan angepasst.

Kontakt

Projektverantwortung
bis 31.12.2023: Mag. Otto Sebestyén (Geschäftsführer)
Telefon: +43 57 600-2233

ab 01.01.2024: Mag. (FH) Harald Horvath (Geschäftsführer)
Telefon: +43 5 90 10-2430